Hebammenbesuche: arbeitszeit oder freizeit?

In der Schwangerschaft und nach der Geburt spielen Hebammen eine wichtige Rolle. Sie bieten Unterstützung und Betreuung während dieser besonderen Zeit. Doch wie sieht es mit den Terminen bei der Hebamme aus? Sind diese Arbeitszeit oder Freizeit? Und wie ist es mit der Bezahlung? Diese Fragen beschäftigen viele Frauen und werden in diesem Artikel geklärt.

Inhaltsverzeichnis

Sind Hebammenbesuche Arbeitszeit?

Die Frage, ob Hebammenbesuche während der Arbeitszeit stattfinden können, ist nicht einfach zu beantworten. Es gibt keine allgemeingültige Regelung, die für alle Fälle gilt. Die Rechtslage ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:

  • Art des Arbeitsverhältnisses: Arbeitnehmer, Beamte, Freiberufler oder Selbstständige haben unterschiedliche Rechte.
  • Tarifvertrag: In vielen Branchen gibt es Tarifverträge, die Regelungen zur Freistellung für Arztbesuche treffen.
  • Individuelle Vereinbarungen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können individuelle Vereinbarungen über die Freistellung für Arztbesuche treffen.
  • Notwendigkeit des Hebammenbesuchs: Ein Hebammenbesuch muss medizinisch notwendig sein, um während der Arbeitszeit erfolgen zu können.

Im Allgemeinen gilt: Hebammenbesuche während der Arbeitszeit sind nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn der Hebammenbesuch medizinisch notwendig ist, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Arbeitnehmerin freizustellen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Akute Beschwerden: Wenn die Schwangere akute Beschwerden hat, die einen sofortigen Hebammenbesuch erfordern, muss der Arbeitgeber sie freistellen.
  • Unvorhersehbare Termine: Wenn ein Hebammenbesuch kurzfristig notwendig wird und nicht in die Freizeit gelegt werden kann, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin freistellen.
  • Spezielle Untersuchungen: Wenn die Schwangere spezielle Untersuchungen bei der Hebamme benötigt, die nur zu bestimmten Zeiten angeboten werden, muss der Arbeitgeber sie freistellen.

Rechtliche Grundlage:

Die rechtliche Grundlage für die Freistellung von der Arbeit wegen Arztbesuchen ist der § 616 BGB. Dieser Paragraf regelt die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung. Ob ein Hebammenbesuch unter diesen Paragrafen fällt, hängt von der konkreten Situation ab.

Empfehlung:

Um im Zweifelsfall abgesichert zu sein, sollten Schwangere sich vom Arzt oder der Hebamme eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Besuchs ausstellen lassen. Diese Bescheinigung kann als Nachweis für den Arbeitgeber dienen.

Wie ist es mit der Bezahlung?

Wenn eine Schwangere während der Arbeitszeit zum Hebammenbesuch freigestellt wird, hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, dass sie ihren Lohn für die Zeit des Besuchs und des Weges zur Hebamme erhält. Die Entgeltfortzahlung gilt jedoch nur, wenn der Hebammenbesuch medizinisch notwendig ist und nicht in die Freizeit gelegt werden kann.

Rechtliche Grundlage:

Die rechtliche Grundlage für die Entgeltfortzahlung bei Arztbesuchen ist ebenfalls der § 616 BGB. Dieser Paragraf regelt die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Gehalt der Arbeitnehmerin.

Wichtig:

In einigen Fällen kann es zu Streitigkeiten über die Entgeltfortzahlung kommen. Wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert, kann die Schwangere sich an ihren Betriebsrat oder an die Gewerkschaft wenden. Im schlimmsten Fall kann sie auch Klage vor Gericht einreichen.

Hebammenbesuche und Mutterschutz

Während des Mutterschutzes haben Schwangere einen besonderen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Sie haben Anspruch auf Mutterschutzlohn, der vom Arbeitgeber gezahlt wird. Der Mutterschutzlohn beträgt 100 % des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt (bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).

Während des Mutterschutzes können Schwangere jederzeit Hebammenbesuche wahrnehmen, ohne dass dies die Bezahlung oder die Arbeitszeit beeinflusst. Die Hebamme wird die Schwangere in dieser Zeit regelmäßig betreuen und ihr bei allen Fragen rund um die Schwangerschaft und die Geburt zur Seite stehen.

Muss ich meinen Arbeitgeber über jeden Hebammenbesuch informieren?

Ja, Sie sollten Ihren Arbeitgeber über jeden Hebammenbesuch informieren, insbesondere wenn Sie während der Arbeitszeit einen Termin wahrnehmen möchten. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber möglichst frühzeitig Bescheid, damit er sich auf Ihre Abwesenheit einstellen kann.

Kann mein Arbeitgeber die Freistellung für einen Hebammenbesuch verweigern?

Wenn der Hebammenbesuch medizinisch notwendig ist, kann Ihr Arbeitgeber die Freistellung nicht verweigern. Er muss Ihnen die Zeit für den Besuch und den Weg zur Hebamme freigeben. Wenn Ihr Arbeitgeber die Freistellung verweigert, sollten Sie sich an Ihren Betriebsrat oder an die Gewerkschaft wenden.

Muss mein Arbeitgeber mir die Kosten für den Hebammenbesuch erstatten?

Nein, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Kosten für den Hebammenbesuch nicht erstatten. Die Kosten für Hebammenbesuche werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen.

Was passiert, wenn ich während der Arbeitszeit einen Hebammenbesuch habe und plötzlich ins Krankenhaus muss?

Wenn Sie während der Arbeitszeit einen Hebammenbesuch haben und plötzlich ins Krankenhaus müssen, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Erklären Sie ihm die Situation und bitten Sie ihn um Freistellung von der Arbeit. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Freistellung gewähren, da Sie sich in einer Notlage befinden.

Zusammenfassung:

Hebammenbesuche sind während der Schwangerschaft und nach der Geburt wichtig für die Gesundheit der Mutter und des Kindes. Ob diese Besuche während der Arbeitszeit stattfinden können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Hebammenbesuch medizinisch notwendig ist, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin freistellen und die Entgeltfortzahlung gewährleisten. Während des Mutterschutzes haben Schwangere einen besonderen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und erhalten Mutterschutzlohn.

Es ist wichtig, dass Schwangere sich über ihre Rechte informieren und sich im Zweifelsfall an ihren Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt wenden. Mit etwas Vorbereitung und guter Kommunikation mit dem Arbeitgeber können Schwangere ihre Hebammenbesuche stressfrei wahrnehmen und sich auf die wichtige Zeit der Schwangerschaft und der Geburt konzentrieren.

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