Die Schwangerschaft ist eine besondere Zeit im Leben einer Frau. Neben der Freude auf das kommende Kind, bringt sie auch viele organisatorische Herausforderungen mit sich. Eine wichtige Frage, die sich viele Schwangere stellen, ist: Wie funktioniert das Arbeitsentgelt in der Schwangerschaft? Was ist Mutterschaftsgeld, wer hat Anspruch darauf und wie hoch ist es? Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema Arbeitsentgelt in der Schwangerschaft.
- Was ist Mutterschaftsgeld?
- Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
- Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
- Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
- Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
- Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?
- Wer hilft mir weiter?
- Zum Mutterschaftsgeld
- Was passiert, wenn ich während der Mutterschutzfrist gekündigt werde?
- Was passiert, wenn ich während der Mutterschutzfrist krank werde?
- Kann ich während der Mutterschutzfrist arbeiten?
- Was passiert, wenn ich mein Kind vor dem errechneten Geburtstermin bekomme?
- Was passiert, wenn mein Kind nach dem errechneten Geburtstermin geboren wird?
- Zusammenfassung
Was ist Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die schwangere Frauen und Mütter während des Mutterschutzes erhalten. Es dient dazu, den finanziellen Ausfall zu kompensieren, der durch die Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft und nach der Geburt entsteht. Das Mutterschaftsgeld wird in der Regel von der Krankenkasse gezahlt.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Arbeitnehmerinnen, die:
- Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind
- Spätestens 6 Wochen vor der Entbindung (= Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 Mutterschutz-Gesetz) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren
- Ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine Beschäftigung in Heimarbeit haben
- Ein bestehendes Arbeitsverhältnis bis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist hatten und am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren
- Arbeitslosengeld beziehen, auch wenn die Überweisung des Arbeitslosengelds zu Beginn der Schutzfrist wegen einer Beschäftigung, eines bezahlten Urlaubs oder einer Sperrzeit ruht.
Familienversicherte haben nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) haben.
Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Freiwillig versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds.
Beamtinnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sondern erhalten ihre Dienstbezüge während der Schutzfristen weiter.

Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gilt nur als zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde, z.B. Das Gewerbeaufsichtsamt in Bayern oder das Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen, dieser Auflösung schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt in der Regel nur unter außergewöhnlichen Umständen, z.B. Wenn die Schwangere ihren Arbeitgeber bestiehlt oder bedroht, bei drohender Insolvenz oder Betriebsstilllegung (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (= 6 Wochen vor Entbindung). Bei wöchentlicher Lohnabrechnung orientiert es sich an den letzten 13 abgerechneten Wochen. Es beträgt jedoch höchstens 13 € täglich.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat ein durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt von 10 € pro Tag. Sie erhält 10 € Mutterschaftsgeld pro Tag.
Wichtig: Die Differenz zwischen der Höchstsumme von 13 € pro Tag und dem Nettoarbeitsentgelt zahlt bei gesetzlich Versicherten der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Es steht also in der Regel das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate zur Verfügung.
Mutterschaftsgeld bei Minijob
Familienversicherte Arbeitnehmerinnen mit Minijob (geringfügige Beschäftigung) erhalten auf Antrag einmalig Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von 210 €. Ist die Minijobberin selbst krankenversichert, erhält sie Mutterschaftsgeld (höchstens 13 € täglich) von ihrer Krankenkasse. In beiden Fällen bezuschusst der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts.
Mutterschaftsgeld bei Selbstständigkeit
Privatversicherte Selbstständige bekommen in der Regel kein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Wenn sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten sie Krankentagegeld für die Zeit, in der sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Voraussetzung ist, dass die Versicherung mindestens 8 Monate vorher abgeschlossen wurde.
Steuerfreiheit und Sozialversicherung
Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, weil es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen. Wer mehr als 410 € Mutterschaftsgeld und/oder andere Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld in einem Kalenderjahr erhalten hat, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sonst keine Pflicht dazu besteht.
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern bereits vorher eine Versicherungspflicht bestanden hat und keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.
Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
Mutterschaftsgeld wird in der Regel für 14 Wochen gezahlt:
- 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin
- 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung sowie für den Entbindungstag
Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kindern mit Behinderungen kann die Dauer des Mutterschaftsgeldes verlängert werden. In diesen Fällen wird das Mutterschaftsgeld für 18 Wochen gezahlt.
Wichtig: Die Behinderung muss ärztlich festgestellt und die Schutzfrist-Verlängerung innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bei der Krankenkasse beantragt werden.
Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
Bekommt eine Frau während der Elternzeit ein weiteres Kind, erhält sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 € täglich. Der Arbeitgeber bzw. Das Bundesamt für Soziale Sicherung müssen keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld müssen gesetzlich Versicherte bei der Krankenkasse beantragen und ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin mitschicken (§ 24i Abs. 3 SGB V). Damit das Mutterschaftsgeld nach der Geburt weitergezahlt wird, benötigt die Krankenkasse die Geburtsurkunde des Kindes.
Wer hilft mir weiter?
Bei Fragen zum Mutterschaftsgeld können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Ihre Krankenkasse
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung, Telefon 0228 619-1888, Mo–Fr 9–12 Uhr und Do 13–15 Uhr, Informationen, Online-Antrag und Downloads unter www.bundesamtsozialesicherung.de > Service > Mutterschaftsgeld > Antrag stellen
Zum Mutterschaftsgeld
Was passiert, wenn ich während der Mutterschutzfrist gekündigt werde?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist gekündigt wird, erhalten Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss. Nach Beendigung erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds von der Krankenkasse bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist.
Was passiert, wenn ich während der Mutterschutzfrist krank werde?
Wenn Sie während der Mutterschutzfrist krank werden, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld, sondern Krankengeld von der Krankenkasse. Die Dauer des Mutterschutzes wird jedoch nicht verkürzt.
Kann ich während der Mutterschutzfrist arbeiten?
Während der Mutterschutzfrist ist es grundsätzlich verboten, zu arbeiten. Ausnahmen gelten für leichte Tätigkeiten, die von der Schwangeren selbst gewünscht und vom Arzt erlaubt werden. Diese Tätigkeiten dürfen aber nicht zu einer Gefährdung der Schwangeren oder des Kindes führen.
Was passiert, wenn ich mein Kind vor dem errechneten Geburtstermin bekomme?
Wenn Sie Ihr Kind vor dem errechneten Geburtstermin bekommen, erhalten Sie weiterhin Mutterschaftsgeld. Die nicht verbrauchten Tage der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Was passiert, wenn mein Kind nach dem errechneten Geburtstermin geboren wird?
Wenn Ihr Kind nach dem errechneten Geburtstermin geboren wird, erhalten Sie weiterhin Mutterschaftsgeld. Die Bezugsdauer verlängert sich bis zum Tag der Entbindung.
Zusammenfassung
Das Mutterschaftsgeld ist eine wichtige Leistung, die schwangere Frauen und Mütter während des Mutterschutzes finanziell absichert. Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen und die Höhe des Mutterschaftsgeldes zu informieren. Bei Fragen können Sie sich an Ihre Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden.
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