Mutterschaftsgeld: späte geburt - antrag & fristen

Die Geburt eines Kindes ist ein wunderschönes und lebensveränderndes Ereignis. Doch neben der Freude über den Nachwuchs stellt sich für viele Eltern auch die Frage nach der finanziellen Absicherung. Gerade wenn die Geburt später als erwartet erfolgt, stellt sich die Frage, wie das Mutterschaftsgeld gezahlt wird und ob man es auch nach der Geburt beantragen kann.

In diesem Artikel klären wir alle wichtigen Fragen rund um das Thema Mutterschaftsgeld bei späterer Geburt und geben Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Antragstellung und die Berechnung des Mutterschaftsgeldes.

Inhaltsverzeichnis

Mutterschaftsgeld – Anspruch und Berechnung

Das Mutterschaftsgeld dient dazu, den Einkommensverlust während der Mutterschutzfristen auszugleichen. Es wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben grundsätzlich alle Frauen, die

  • In einem Beschäftigungsverhältnis stehen (z.B. Arbeitsverhältnis, Ausbildung, Praktikum)
  • Freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und geringfügig beschäftigt sind (Minijob/ 450 Euro-Job)
  • Eine Behinderung haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Freiwillig im Sinne des Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind

Wichtig: Beamtinnen ohne Nebentätigkeit haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld vom BAS ist auf maximal 210 € begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt kalendertäglich und richtet sich nach dem Beschäftigungsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist.

mutterschaftsgeld spätere geburt - Kann man Mutterschaftsgeld auch nach der Geburt beantragen

Berechnung des Mutterschaftsgeldes:

  • Ermittlung des kalendertäglichen Netto-Einkommens der letzten drei Monate (Summe Nettoentgelt der letzten drei Monate dividiert durch 90 Tage)
  • Multiplikation des kalendertäglichen Einkommens (max. 13 €) mit der Anzahl der Anspruchstage (max. 210 €)

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

In einigen Fällen kann ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn:

  • Ihr Nettolohn höher als 13 € pro Tag ist
  • Ihre Beschäftigung während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist nach der Geburt einseitig vom Beschäftigungsbetrieb gekündigt wurde (mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde)
  • Ihr Beschäftigungsbetrieb insolvent ist

Nähere Informationen zum Zuschuss erhalten Sie von Ihrer Personalverwaltung oder der Personalvertretung Ihres Beschäftigungsbetriebs.

Mutterschaftsgeld bei späterer Geburt – Antrag und Fristen

Auch bei einer späteren Geburt haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Antrag kann sowohl vor als auch nach der Geburt gestellt werden.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn der Schutzfrist. So können Sie direkt die Bescheinigung Ihres Beschäftigungsbetriebs miteinreichen und Verzögerungen vermeiden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsformular (erhältlich beim BAS)
  • Bescheinigung Ihres Beschäftigungsbetriebs über den voraussichtlichen Entbindungstermin (PDF / 46,42 KB)
  • Bescheinigung über den tatsächlichen Geburtstermin (falls die Geburt später stattgefunden hat)
  • Ihre Bankverbindung

Fristen für die Antragstellung

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Antragstellung. Es ist jedoch empfehlenswert, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen, um eine rechtzeitige Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zu gewährleisten.

- Häufig gestellte Fragen zum Mutterschaftsgeld bei späterer Geburt

Kann ich das Mutterschaftsgeld auch nach der Geburt beantragen?

Ja, Sie können den Antrag auf Mutterschaftsgeld auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. In beiden Fällen sollten Sie jedoch eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen, welche vor dem voraussichtlichen Termin ausgestellt wurde.

Was passiert, wenn ich keine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin habe?

Wenn Sie keine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin haben, wird der tatsächliche Geburtstermin (und nicht der voraussichtliche) für die Berechnungen der Schutzfristen genutzt.

Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Nein, das Mutterschaftsgeld wird nicht als Einnahme auf das Elterngeld angerechnet.

Kann ich während der Mutterschutzfristen arbeiten?

Während der Mutterschutzfrist vor der Entbindung dürfen Sie nur beschäftigt werden, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Während der Mutterschutzfrist nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Wie lange dauert die Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist vor der Entbindung beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung dauert grundsätzlich acht Wochen ab dem tatsächlichen Geburtstag Ihres Kindes.

Was passiert, wenn mein Kind später als erwartet zur Welt kommt?

Kommt Ihr Kind später als errechnet zur Welt, verlängert sich automatisch die Schutzfrist vor dem Entbindungstag entsprechend.

Was passiert, wenn mein Kind früher als erwartet zur Welt kommt?

Kann die Schutzfrist vor der Entbindung hingegen nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen werden, weil das Kind früher zur Welt kommt, wird die nicht in Anspruch genommene Zeit an die Schutzfrist nach der Entbindung angehängt.

Wie verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung?

Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung verlängert sich in folgenden Fällen:

  • Bei Mehrlingsgeburten
  • Wenn das Geburtsgewicht Ihres Babys unter 500 Gramm liegt oder bei einer Frühgeburt
  • Wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung (im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Schutzfristverlängerung beantragt.

Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und geringfügig beschäftigt (Minijob/ 450 Euro-Job). Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom BAS, weil Sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Bitte wenden Sie sich zur Beantragung von Mutterschaftsgeld an Ihre Krankenkasse.

Ich bin privat krankenversichert und mein Arbeitsentgelt liegt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

In diesem Fall verlangen wir von Ihnen die Vorlage eines Bescheides einer gesetzlichen Krankenkasse über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Befreiungsbescheid). Sie bekommen nämlich nur dann Mutterschaftsgeld vom BAS, wenn Sie bei Aufnahme Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden.

Ich bin ausschließlich selbstständig tätig (genauso: freiberuflich, auf Honorarbasis). Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Die selbstständige Tätigkeit ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Mutterschutzgesetzes.

Ich bin Beamtin ohne Nebentätigkeit. Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Wenn Sie ausschließlich als Beamtin tätig sind, also keine Nebentätigkeit ausüben, gilt das Mutterschutzgesetz für Sie nicht. Ihre Ansprüche sind in der jeweils geltenden Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen geregelt. Sie erhalten während der Schutzfristen Ihre Dienstbezüge weiter und haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, auch nicht gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Zusammenfassung

Das Mutterschaftsgeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für werdende Mütter. Es wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bei einer späteren Geburt haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Antrag kann sowohl vor als auch nach der Geburt gestellt werden. Stellen Sie den Antrag möglichst zu Beginn der Schutzfrist, um eine rechtzeitige Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zu gewährleisten.

Bei Fragen zum Mutterschaftsgeld wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, das Bundesamt für Soziale Sicherung oder Ihre Personalverwaltung.

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