Tvöd elternzeit: stufenlaufzeit & entgelt

Die Elternzeit ist eine wichtige Phase im Leben von Eltern, in der sie sich voll und ganz um ihr neugeborenes Kind kümmern können. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, stellt sich die Frage, wie sich die Elternzeit auf ihre Entgeltstufe und ihre berufliche Weiterentwicklung auswirkt. In diesem Artikel werden wir uns mit den wichtigsten Aspekten der Elternzeit im TVöD befassen und Ihnen einen umfassenden Überblick über die relevanten Regelungen geben.

Inhaltsverzeichnis

Elternzeit im TVöD: Die wichtigsten Punkte

Die Elternzeit im TVöD wird geregelt durch den § 17 Abs. 3 TVöD. Dabei gilt es zu beachten, dass die Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass die Zeit, die Sie in Elternzeit verbringen, nicht auf die Zeit angerechnet wird, die Sie benötigen, um in eine höhere Entgeltstufe aufzusteigen.

Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Sie bei der Planung Ihrer Elternzeit beachten sollten:

tvöd schwangerschaft - Wird Elternzeit bei TVöD angerechnet

  • Dauer der Elternzeit: Die Dauer der Elternzeit ist maßgeblich für die Entgeltstufe, die Ihnen bei Wiederaufnahme der Arbeit zusteht.
  • Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wird die Dauer der Teilzeitarbeit in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
  • Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes: Der Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes wird im TVöD als elternzeit im Sinne der Entgeltstufen-Regelung angesehen.

Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit

1 Elternzeit bis zu 5 Jahren

Die Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Das bedeutet, dass die Zeit, die Sie in Elternzeit verbringen, nicht auf die Zeit angerechnet wird, die Sie benötigen, um in eine höhere Entgeltstufe aufzusteigen.

Die Dauer der Elternzeit ist jedoch maßgeblich für die bei Wiederaufnahme der Arbeit maßgebliche Entgeltstufe. Elternzeit bis zu jeweils 5 Jahren pro Kind ist unschädlich für die Stufenlaufzeit (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Die vor Antritt der Elternzeit erworbene Stufe und die innerhalb der Stufe abgeleistete Stufenlaufzeit bleiben erhalten.

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sieht die elternzeit im Sinne der TVöD-Entgeltstufen-Regelung nicht nur als die maximal dreijährige Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sondern als die gesamte Zeit, die ein Beschäftigter zur Erziehung des Kindes aufwendet, somit auch ein sich anschließender Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes (§ 28 TVöD).

2 elternzeit von mehr als 5 Jahren

Bei einer elternzeit von mehr als 5 Jahren wird der Beschäftigte grundsätzlich zurückgestuft. Der Beschäftigte ist bei Wiederaufnahme der Arbeit der nächstniedrigeren als der vor Antritt der Elternzeit erreichten Stufe zuzuordnen. Es ist jedoch eine Vergleichsberechnung vorzunehmen: das Entgelt bemisst sich mindestens nach der Stufe, die dem Beschäftigten bei (fiktiver) Neueinstellung nach Elternzeit zustehen würde.

3 Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wird die Dauer der Teilzeitarbeit in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Ist die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen, erfolgt keine Anrechnung.

Praxisbeispiele

4 Beispiel 1: Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes

Der Beschäftigte nimmt nach der Geburt des Kindes Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Anschließend gewährt der Arbeitgeber für die Dauer von zwei Jahren Sonderurlaub. Die Stufenlaufzeit wird bei Antritt der Elternzeit angehalten. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach fünfjähriger elternzeit läuft die vor der Elternzeit erworbene Stufenlaufzeit weiter.

5 Beispiel 2: Elternzeit bei mehreren Kindern

In obigem Beispiel schließt sich an den Sonderurlaub für das erste Kind eine weitere Elternzeit für die Dauer von drei Jahren für ein zweites Kind an. Im Anschluss an diese Elternzeit nimmt der Beschäftigte seine Tätigkeit wieder auf. Obwohl die elternzeiten insgesamt einen Zeitraum von acht Jahren umfassen, wird die Stufenlaufzeit (lediglich) angehalten. Die elternzeit pro Kind dauert nicht länger als jeweils 5 Jahre.

6 Beispiel 3: Rückstufung in die nächstniedrigere Stufe

Der Beschäftigte befindet sich in Stufe 5 seiner Entgeltgruppe. Er nimmt 3 Jahre Elternzeit. Im Anschluss daran gewährt der Arbeitgeber 4 Jahre Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes. Für das Kind wurden 7 Jahre elternzeit in Anspruch genommen. Der Beschäftigte wird bei Wiederaufnahme der Arbeit der Stufe 4 zugeordnet. Nach 4 Jahren Tätigkeit in der Stufe 4 erreicht er (wieder) die Stufe

Die festzusetzende Stufe darf jedoch nicht geringer sein als die Stufe, die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit (fiktiv) neu eingestellt würde (Einzelheiten siehe stufenzuordnung bei neueinstellung ).

Häufig gestellte Fragen

Was ist die maximale Dauer der Elternzeit im TVöD?

Die maximale Dauer der Elternzeit im TVöD ist nicht gesetzlich begrenzt. Sie können die Elternzeit so lange in Anspruch nehmen, wie Sie möchten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Dauer der Elternzeit Auswirkungen auf Ihre Entgeltstufe haben kann.

Wie wird die Elternzeit im TVöD berechnet?

Die Elternzeit wird im TVöD nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Es wird jedoch eine Vergleichsberechnung vorgenommen, um sicherzustellen, dass Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit nicht schlechter gestellt sind, als wenn Sie neu eingestellt würden.

Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?

Ja, Sie können während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Die Dauer der Teilzeitarbeit wird in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Was passiert, wenn ich mehr als 5 Jahre Elternzeit in Anspruch nehme?

Wenn Sie mehr als 5 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen, werden Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit in die nächstniedrigere Stufe zurückgestuft. Es wird jedoch eine Vergleichsberechnung vorgenommen, um sicherzustellen, dass Sie bei Wiederaufnahme der Arbeit nicht schlechter gestellt sind, als wenn Sie neu eingestellt würden.

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Elternzeit informieren?

Ja, Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die Elternzeit informieren. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihren Wunsch, Elternzeit zu nehmen, und geben Sie den Zeitraum an, für den Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.

Fazit

Die Elternzeit im TVöD ist eine wichtige Regelung, die es Beschäftigten im öffentlichen Dienst ermöglicht, sich voll und ganz um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Die Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, aber die Dauer der Elternzeit kann Auswirkungen auf Ihre Entgeltstufe haben. Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die relevanten Regelungen zu informieren und die Elternzeit so zu planen, dass sie Ihren persönlichen Bedürfnissen und Ihren beruflichen Zielen entspricht.

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