Kindesnamen ändern: so geht nach der geburt

Die Namensgebung eines Kindes ist ein wichtiger Schritt für Eltern. Doch manchmal stellt sich die Frage, ob der gewählte Name nach der Geburt noch geändert werden kann. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zur Namensänderung nach der Geburt und welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen der Namensgebung

Die rechtlichen Grundlagen für die Namensgebung eines Kindes finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei gilt grundsätzlich:

  • Eheliche Kinder : Bei verheirateten Eltern trägt das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Eine andere Namensbestimmung ist in diesem Fall nicht möglich.
  • Nichteheliche Kinder : Bei nicht verheirateten Eltern haben die Eltern das Recht, den Namen des Kindes zu bestimmen. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam oder allein ausüben.

Gemeinsame elterliche Sorge

Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, können sie den Namen des Kindes bei der Geburt oder nach der Beurkundung der Geburt (öffentliche Beglaubigung notwendig) bestimmen (§ 1617 BGB). Dabei haben sie die Wahl zwischen dem Namen des Vaters oder der Mutter. Die Wahl eines Doppelnamens, der aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzt ist, ist jedoch nicht zulässig.

Die einmal getroffene Namenswahl ist für alle weiteren Kinder bindend, auch im Falle einer späteren Adoption (§ 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Eltern bei der Geburt eines weiteren Kindes keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. In diesem Fall erhält das Kind den Familiennamen der alleinsorgeberechtigten Mutter (§ 1626a Abs. 2 BGB), es sei denn, sie erteilt dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Namen (§ 1617a Abs. 2 BGB).

Die Eltern haben einen Monat Zeit, um den Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen.

Alleinsorge bei der Geburt

Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, erhält das Kind automatisch deren Namen als Geburtsnamen (§ 1617a Abs. 1 BGB). Die Mutter kann dem Kind jedoch später den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einverstanden ist (§ 1617a Abs. 2 BGB).

Änderung des Kindesnamens nach der Geburt

Eine Änderung des Namens des Kindes nach der Geburt ist in bestimmten Fällen möglich. Es gibt verschiedene Szenarien, die eine Namensänderung rechtfertigen können:

Namensänderung durch den Alleinsorgeberechtigten

Hat das Kind den Namen der alleinsorgeberechtigten Mutter erhalten, kann diese dem Kind später den Namen des Vaters erteilen (§ 1617a Abs. 2 BGB).

Erhält der Vater später die Alleinsorge, kann er dem Kind mit Einwilligung der Mutter seinen eigenen Namen erteilen.

Namensänderung nach späterer Entstehung der gemeinsamen Sorge

Haben die Eltern nach der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge begründet, können sie den Namen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge ändern (§ 1617b BGB).

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Eltern müssen sich einig sein.
  • Das Kind muss mindestens 5 Jahre alt sein und der Namensänderung zustimmen.

Die Dreimonatsfrist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Versäumen die Eltern die Frist, ist eine spätere Namensänderung nicht mehr möglich.

Namensänderung durch Heirat

Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes und nehmen einen Ehenamen an, wird dieser automatisch zum Geburtsnamen des Kindes, wenn das Kind mindestens 5 Jahre alt ist und der Namensänderung zustimmt (§ 1617c BGB).

Heiraten die Eltern ohne einen Ehenamen anzunehmen, haben sie das Recht, den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen (§ 1617b BGB).

namensänderung nach der geburt - Kann man den Nachnamen des Kindes nachträglich ändern

Häufige Fragen zur Namensänderung

Kann man den Nachnamen des Kindes nachträglich ändern, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?

Ja, in bestimmten Fällen ist eine Namensänderung möglich. Wenn die Eltern nachträglich die gemeinsame Sorge begründen, können sie innerhalb von drei Monaten den Namen des Kindes ändern, wenn das Kind mindestens 5 Jahre alt ist und zustimmt. Auch die Heirat der Eltern kann eine Namensänderung des Kindes bewirken.

Kann man den Namen des Kindes ändern, wenn es bereits 5 Jahre alt ist?

Ja, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge haben, können sie innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Namen des Kindes ändern, wenn das Kind mindestens 5 Jahre alt ist und der Namensänderung zustimmt.

Was passiert, wenn die Eltern sich nicht über den Namen des Kindes einigen können?

Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann ein Familiengericht entscheiden. Das Gericht wird dabei das Kindeswohl in den Vordergrund stellen.

Welche Unterlagen werden für eine Namensänderung benötigt?

Für eine Namensänderung benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Sorgeerklärung der Eltern (falls vorhanden)
  • Zustimmung des Kindes (falls älter als 5 Jahre)

Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.

Fazit

Die Namensänderung eines Kindes nach der Geburt ist in bestimmten Fällen möglich. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich an einen Anwalt oder das zuständige Familiengericht wenden.

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