Mutterschutzgesetz: schutz für werdende & stillende mütter

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialrechts und bietet umfassenden Schutz für Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es soll Gefahren und Gesundheitsschäden für Mutter und Kind sowie Arbeitsplatzverlust und Einkommenseinbußen verhindern.

Inhaltsverzeichnis

Wer ist vom Mutterschutzgesetz betroffen?

Das Mutterschutzgesetz gilt für eine Vielzahl von Frauen in Beschäftigung, Ausbildung oder Studium. Dazu gehören:

  • Arbeitnehmerinnen
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
  • Entwicklungshelferinnen
  • Frauen im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst
  • Mitglieder einer geistigen Genossenschaft, einer ähnlichen Gemeinschaft und Diakonissen
  • Frauen in Heimarbeit
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind
  • Schülerinnen und Studentinnen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgegeben sind

Der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist in eigenständigen Rechtsvorschriften geregelt.

Beschäftigungsverbote im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet verschiedene Beschäftigungsverbote, die den Schutz der werdenden und stillenden Mutter gewährleisten sollen. Diese Verbote lassen sich in drei Kategorien einteilen:

Schutzfristen

Während der Schutzfristen besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt 6 Wochen vor der Geburt. Die Schwangere kann auf diese Schutzfrist durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten, sofern nicht nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Schwangeren/des Kindes gefährdet sind. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Normalfall 8 Wochen, bei Geburt eines Kindes mit Behinderung, Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 500 g) oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen, nach der Entbindung. Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Während dieser Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Mutter.

Während der Schutzfristen hat die (werdende) Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Generelles Beschäftigungsverbot

Ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere gilt beispielsweise für:

  • Arbeiten, bei denen regelmäßig über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg schwere Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
  • Arbeiten, bei denen Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, gehalten, bewegt oder befördert werden müssen, wenn hierbei die Belastungen denen des ersten Punkts entsprechen.
  • Nach Ablauf des Monats für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, wenn diese Beschäftigung 4 Stunden täglich überschreitet.
  • Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.
  • Akkord- und Fließbandarbeit, getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
  • Erhöhtes Unfallrisiko, z.B. Durch die Nutzung von Trittleitern.
  • Umgang mit Gefahrstoffen, z.B. In Farben oder Lösungsmitteln.
  • Infektionsgefahr und unzureichendem Impfschutz, z.B. Bei der Gefahr einer Übertragung von Windpocken oder Zytomegalie (CMV) in Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
  • Andere Gefahren, z.B. Bei der Betreuung von potenziell aggressiven Menschen.
  • Gefährliche physikalische Einwirkungen, z.B. Hitze, Lärm oder Strahlung.

Viele dieser Verbote gelten auch für stillende Mütter (§ 12 MuSchG).

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden mit:

  • Mehrarbeit wie z.B. Arbeitszeiten über 8,5 Stunden täglich (bei Schwangeren unter 18 Jahren nicht über 8 Stunden täglich)
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertagsarbeit

Es gibt Ausnahmen von diesen Regelungen. So kann eine Schwangere oder Stillende bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt. Die Frau muss sich dazu ausdrücklich bereiterklären, es darf kein ärztliches Zeugnis dagegensprechen und eine Gefährdung durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 28 MuSchG).

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Schwangere und Stillende auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 6 MuSchG).

mutterschutzgesetz zusammenfassung - In welchen Fällen dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. Für ein Beschäftigungsverbot müssen der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren im direkten Zusammenhang stehen. Das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagen.

Bei einer Krankheit wird die Schwangere arbeitsunfähig geschrieben und bekommt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Krankengeld.

Arbeitgeber müssen das ärztlich attestierte Beschäftigungsverbot einhalten. Bei begründeten Zweifeln können Arbeitgebende eine Nachuntersuchung verlangen. Die Kosten dieser Untersuchung müssen sie selbst tragen.

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Für Mütter besteht ein Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf der Woche nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung gibt es eine Verlängerung auf 12 Wochen. Zudem werden bei Frühgeburten und anderen vorzeitigen Entbindungen die Anzahl der Tage an das Beschäftigungsverbot angehängt, die vor dem errechneten Geburtstermin nicht in Anspruch genommen werden konnten. Arbeitgebende werden nur über die Verlängerung der Schutzfrist, aber nicht über den Grund dafür, informiert.

Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung aus ärztlicher Sicht nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nur Arbeiten ausführen, die ihre Leistungsfähigkeit nicht übersteigen.

Für stillende Mütter gelten viele der generellen Beschäftigungsverbote vor der Entbindung (siehe oben).

Arbeitsbefreiung für Untersuchungen und Stillzeit

Der Arbeitgeber muss der Schwangeren zur Durchführung der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft Freizeit ohne Entgeltausfall gewähren.

Stillende Mütter können während der ersten 12 Monate nach der Geburt Stillzeit in erforderlichem Umfang verlangen:

  • Mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal 1 Stunde.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden ohne Ruhepause von mindestens 2 Stunden: 2 Stillzeiten pro Tag von mindestens 45 Minuten bzw. Eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist.

Diese Mindestzeiten gelten unverändert auch für Teilzeitbeschäftigte, wenn das Stillen außerhalb der Arbeitszeit nicht ausreichend möglich ist.

Ist der Stillbedarf höher, muss mit dem Arbeitgeber eine Einigung erzielt werden. Der Arbeitgeber kann zum Nachweis auch eine ärztliche Bescheinigung (Stillbescheinigung) verlangen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen. Bei Uneinigkeiten kann die zuständige Aufsichtsbehörde (siehe unten) die Häufigkeit, Dauer und zeitliche Lage der Stillzeiten festlegen.

Die Stillzeit zählt zur Arbeitszeit, muss nicht nachgearbeitet werden und darf auch nicht auf die üblichen Pausen angerechnet werden.

Kündigungsschutz im Mutterschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf der Schutzfrist (mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten) nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Der Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von 4 Monaten auch nach einer Fehlgeburt, wenn diese nach der 1Schwangerschaftswoche erfolgte.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Auch die Zeiten von Beschäftigungsverboten und Schutzfristen gelten als Beschäftigungszeit und deshalb entsteht Anspruch auf Urlaub. Das bedeutet konkret:

  • Urlaub kann vor dem Mutterschutzbeginn genommen werden.
  • Urlaub, der nicht vor der Mutterschutzfrist oder Elternzeit genommen werden kann, ist auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr übertragbar.
  • Urlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden.

Praxistipps für Schwangere und Stillende

Um den Mutterschutz optimal zu nutzen, sollten Sie folgende Praxistipps beachten:

  • Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft und den von Arzt bzw. Hebamme errechneten Entbindungstermin so bald wie möglich mit.
  • Verlangt Ihr Arbeitgeber einen Nachweis über Ihre Schwangerschaft, muss er die Kosten für die ärztliche Bescheinigung tragen. Die Vorlage des Mutterpasses darf er nicht verlangen, da dieser sensible Daten enthält.
  • Ihr Arbeitgeber darf Dritte nicht unbefugt über Ihre Schwangerschaft informieren. Davon ausgenommen sind Betriebsräte, Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitsschutz. Wenn Sie nicht möchten, dass diese informiert werden, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich untersagen. Zur Mitteilung Ihrer Schwangerschaft an die zuständige Mutterschutz-Aufsichtsbehörde (Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) ist Ihr Arbeitgeber jedoch verpflichtet.

Wer hilft weiter?

Bei Fragen rund um den Mutterschutz können Sie sich an folgende Stellen wenden:

  • Die Mutterschutz-Aufsichtsbehörden bei Fragen zum Gesundheits- und Kündigungsschutz. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gefunden werden unter www.bmfsfj.de > Suchbegriff: aufsichtsbehörden für mutterschutz und kündigungsschutz .
  • Der Arbeitgeber bei Fragen zum betrieblichen Gesundheitsschutz.
  • Das Servicetelefon des Bundesministeriums unter 030 20179130 (Mo–Do 9–18 Uhr) bei allen Fragen rund um den Mutterschutz.

Häufig gestellte Fragen zum Mutterschutzgesetz

Wann muss ich meinem Arbeitgeber von meiner Schwangerschaft erzählen?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Ihrem Arbeitgeber sofort von Ihrer Schwangerschaft zu erzählen. Es ist jedoch ratsam, dies so früh wie möglich zu tun, um die notwendigen Schutzmaßnahmen rechtzeitig zu gewährleisten.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mein ärztliches Beschäftigungsverbot ignoriert?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihr ärztliches Beschäftigungsverbot ignoriert, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese kann den Arbeitgeber zur Einhaltung des Verbots auffordern und gegebenenfalls Bußgelder verhängen.

Kann ich während der Schutzfrist Urlaub nehmen?

Ja, Sie können auch während der Schutzfrist Urlaub nehmen. Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren und es kann sein, dass er Ihnen den Urlaub nicht gewährt, wenn dies die betriebliche Situation nicht zulässt.

Was passiert, wenn ich während der Schutzfrist krank werde?

Wenn Sie während der Schutzfrist krank werden, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach Ihrem vorherigen Einkommen.

Wie lange dauert die Stillzeit?

Die Stillzeit dauert maximal 12 Monate nach der Geburt. Sie können während dieser Zeit Stillzeiten in erforderlichem Umfang verlangen.

Zusammenfassung

Das Mutterschutzgesetz bietet umfassenden Schutz für werdende und stillende Mütter. Es beinhaltet Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und weitere Leistungen, die dazu beitragen, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und die berufliche Zukunft der Frau zu sichern.

Es ist wichtig, sich über die Rechte und Pflichten im Mutterschutz zu informieren, um diese Rechte auch im Arbeitsleben geltend machen zu können. Bei Fragen sollten Sie sich an die zuständigen Stellen wenden, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.

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