Kündigungsschutz nach geburt: rechte & pflichten für mütter

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis, das aber auch mit zahlreichen Veränderungen im Leben einhergeht. Für viele Frauen bedeutet dies auch eine Veränderung ihrer beruflichen Situation. Eine wichtige Frage ist dabei, ob und unter welchen Bedingungen eine Kündigung während der Schwangerschaft oder nach der Geburt zulässig ist.

Inhaltsverzeichnis

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

Der Mutterschutzgesetz (MuSchG) bietet Arbeitnehmerinnen einen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Frauen nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft oder der Geburt ihres Kindes ihren Arbeitsplatz verlieren.

Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG

Gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG ist eine Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 1Schwangerschaftswoche unzulässig. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigungserklärung zugeht, nicht der Beendigungszeitpunkt.

Beispiel:

kündigung nach geburt - Kann ich direkt nach der Elternzeit gekündigt werden

  • Schwangerschaft vom 2023 bis 32023, Schutz nach Entbindung vom 12023 bis 2202
  • Kündigungszugang am 12023 zum 30.2023: wirksam, Arbeitsverhältnis endet am 30.202
  • Kündigungszugang am 12023 zum 30.2023: unwirksam, Arbeitsverhältnis besteht weiter.
  • Kündigungszugang am 12024 zum 30.2024: unwirksam, Arbeitsverhältnis besteht weiter.
  • Kündigungszugang am 2024 zum 30.2024: wirksam, Arbeitsverhältnis endet am 30.202

(Einhaltung der Kündigungsfristen jeweils unterstellt).

kündigung nach geburt - Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Elternzeit

Beginn des Kündigungsverbots

Das Kündigungsverbot beginnt ab Eintritt der Schwangerschaft. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgebend, wenn die Schwangerschaft erst später festgestellt wurde. Für die Ermittlung des genauen Beginns der Schwangerschaft ist zunächst von dem ärztlichen Zeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG auszugehen. Darin ist der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Von diesem Tag an sind 280 Tage zurückzurechnen, wobei der voraussichtliche Tag der Entbindung nicht mitzuzählen ist.

kündigung nach geburt - Haben Mutter besonderen Kündigungsschutz

Beispiel:

  • Die Arbeitnehmerin wird zum 2021 eingestellt.
  • Am 20.2021 kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 202
  • Danach legt die Arbeitnehmerin ein ärztliches Zeugnis vor, nach dem der voraussichtliche Geburtstermin der 22022 sein soll.
  • Errechneter Beginn der Schwangerschaft: 280 Tage vor dem 2202
  • Die Kündigung ist also während der Schwangerschaft erfolgt.

Der Arbeitgeber kann versuchen, durch ein einzuholendes Gutachten zu beweisen, dass die Schwangerschaft erst nach dem 20.begann.

kündigung nach geburt - Kann man nach der Geburt gekündigt werden

Ende des Kündigungsverbots

Der Kündigungsschutz endet 4 Monate nach der Entbindung (oder 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 1Schwangerschaftswoche). Fristende ist der Tag, der durch seine Zahl dem Tag der Entbindung entspricht.

Beispiel:

  • Entbindung am , 15 Uhr, Ende des Kündigungsschutzes am um 24 Uhr.

Fehlgeburten und Sonderfälle

Bei Fehlgeburten oder Schwangerschaftsabbruch war nach Ansicht des BAG der Kündigungsschutz nicht per se ausgeschlossen. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die Leibesfrucht bei der Trennung vom Mutterleib bereits bis zu einem Stadium entwickelt habe, in dem sie zu selbstständigem Leben fähig sei. Das hänge nicht davon ab, ob das Kind lebend oder tot zur Welt komme. Das BAG nimmt zur Konkretisierung dieser Frage Anleihe bei § 29 Abs. 2 PersStdGAV, der Kinder als tot geboren oder in der Geburt verstorben (§ 21 Abs. 2 PStG) ansah, wenn das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500 Gramm betragen hat. Dies gelte selbst dann, wenn sich kein Lebensmerkmal i. S. D. § 29 Abs. 1 PersStdGAV nach der Scheidung vom Mutterleib gezeigt habe. In diesen Fällen einer Lebend- oder Totgeburt liege eine Entbindung vor mit der Folge, dass der 4-monatige Kündigungsschutz nach der Entbindung gelte.

Der Kündigungsschutz gilt:

  • Für Fälle der Entbindung, d. H.
  • Einer Lebendgeburt im Sinne von § 31 Abs. 1 der Personenstandsverordnung (PStV) oder
  • Einer Totgeburt im Sinne von § 31 Abs. 2 PStV und
  • Im Fall der Fehlgeburt im Sinne von § 31 Abs. 3 PStV, wenn die Schwangerschaft mindestens 12 Wochen bestanden hat.

Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

Voraussetzung für den Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder die Entbindung zur Zeit der Kündigung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Kündigungsverbot greift nicht, wenn die Schwangerschaft oder die Entbindung dem Arbeitgeber bei der Kündigung und in den folgenden 2 Wochen unbekannt ist und bleibt, mag die Unkenntnis auch auf einfacher oder sogar grober Fahrlässigkeit beruhen. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber eine Schwangerschaft nur vermutet. Gerüchte genügen auch nicht. Nach überwiegender Ansicht trifft den Arbeitgeber auch keine Erkundigungspflicht – denn das würde auf ein Gleichsetzen von fahrlässiger Unkenntnis mit Kenntnis hinauslaufen. Allerdings ist unerheblich, wie der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Neben dem Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gibt es auch einen besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Eltern ihre Kinder betreuen können, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur in Ausnahmefällen kündigen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden, aber frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist.

Bei Geburten ab dem Juni 2015:

  • Frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie vor dem Geburtstag Ihres Kindes nehmen, und
  • Frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie im Zeitraum vom Geburtstag bis zum Tag vor dem Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

Bei Geburten vor dem Juni 2015:

  • Frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit - egal ob die Elternzeit vor dem Geburtstag Ihres Kindes liegt oder danach.

Der besondere Kündigungsschutz gilt nach der Elternzeit nicht mehr. Falls Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, gilt er während dieser Abschnitte, aber nicht dazwischen.

Kündigungsschutz bei Teilzeit

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Geschützt wird aber nur Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis, das heißt: Falls Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, dann bezieht sich der Kündigungsschutz nur auf das Arbeitsverhältnis mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber, aber nicht auf die Teilzeitarbeit mit dem anderen Arbeitgeber.

Wenn Sie schon vor der Geburt Teilzeit gearbeitet haben und diese Teilzeitarbeit nach der Geburt unverändert fortsetzen, dann gilt der besondere Kündigungsschutz für Sie auch, wenn Sie gar keine Elternzeit nehmen - allerdings nur, während Sie in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes Elterngeld beziehen. Sobald Ihr Kind 15 Monate alt ist, gilt der Kündigungsschutz nicht mehr, auch wenn Sie dann noch Elterngeld beziehen.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen. Die Zulässigkeit der Kündigung muss er dann beantragen. Dafür sind spezielle Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz zuständig.

Dies kann zum Beispiel in folgenden Fällen möglich sein:

  • Bei Insolvenz
  • Bei einer teilweisen Stilllegung des Betriebes
  • In Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierte Ersatzkraft der Betrieb nicht fortgeführt werden kann
  • Bei besonders schwerer Pflichtverletzung durch den Elternteil, dem gekündigt werden soll

Die Aufsichtsbehörde muss Ihnen Gelegenheit geben, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unzulässig.

Klage gegen Kündigung

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit kündigt, dann können Sie dagegen klagen. Dazu haben Sie 3 Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Aufsichtsbehörde informiert werden, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt hat, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung dagegen klagen. Wenn Sie nicht rechtzeitig klagen, gilt die Kündigung.

Kündigung während der Elternzeit

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Arbeit auch während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt Ihre normale Kündigungsfrist. Diese finden Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - im Tarifvertrag.

Nur wenn Sie zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen wollen, gilt eine besondere Frist von 3 Monaten. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Elternzeit Sie angemeldet haben.

Kann man direkt nach der Elternzeit gekündigt werden?

Ja, nach dem Ende der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen dann kündigen, sofern er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält.

Haben Mütter einen besonderen Kündigungsschutz?

Ja, Mütter haben während der Schwangerschaft und nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass sie nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft oder der Geburt ihres Kindes ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch während der Elternzeit haben Mütter einen besonderen Kündigungsschutz, der sie vor Kündigungen schützt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht kennt?

Der Kündigungsschutz greift nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Entbindung zur Zeit der Kündigung weiß oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung informiert wird. Wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht kennt, greift der Kündigungsschutz nicht.

Kann der Arbeitgeber mich während der Elternzeit ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigen?

Nein, der Arbeitgeber darf Sie während der Elternzeit nur in Ausnahmefällen kündigen. Die Zulässigkeit der Kündigung muss er dann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz beantragen. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unzulässig.

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung während der Elternzeit zu klagen?

Sie haben 3 Wochen Zeit, um gegen eine Kündigung während der Elternzeit zu klagen. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Aufsichtsbehörde informiert werden, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt hat, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung dagegen klagen.

Zusammenfassung

Der Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeldgesetz bieten Arbeitnehmerinnen einen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Elternzeit. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Frauen nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft oder der Geburt ihres Kindes ihren Arbeitsplatz verlieren. Es ist wichtig, sich über die genauen Regelungen des Kündigungsschutzes zu informieren, um seine Rechte und Pflichten zu kennen.

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