E-card geburt: infos & tipps für eltern in österreich

Die Geburt eines Kindes ist ein wunderschönes Ereignis, das aber auch einige bürokratische Hürden mit sich bringt. Eine davon ist die Meldung des Neugeborenen bei der Sozialversicherung und die Beantragung der E-Card. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die E-Card Geburt in Österreich wissen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Meldung des Neugeborenen bei der Sozialversicherung

In Österreich sind Kinder in der Regel bereits bei Mutter und/oder Vater mitversichert. Nur in seltenen Fällen, wenn kein Elternteil krankenversichert ist, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung. Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung erfolgt in der Regel automatisch durch das zuständige Standesamt.

Die Meldung erfolgt üblicherweise im Anschluss an die Anzeige der Geburt und wird am selben Arbeitstag verarbeitet. Eine Sozialversicherungsnummer ist dann bereits vorhanden.

Automatische Meldung durch das Standesamt

Ist Mutter und/oder Vater bei einer der folgenden Versicherungen krankenversichert, wird die Geburt dort automatisch durch das zuständige Standesamt gemeldet:

  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Auch wenn nur ein Elternteil bei einer dieser Stellen versichert ist, erfolgt eine automatische Verständigung durch das Standesamt.

Selbstmeldung bei anderen Versicherungen

Besteht eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Versicherung, muss die/der Versicherte die Geburt selbst bei der Versicherung melden.

Besteht neben einer Krankenversicherung bei einer der angeführten Versicherungen zusätzlich eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Stelle, wird empfohlen, diese selbst über die Geburt zu verständigen, da unter Umständen unterschiedliche Leistungsansprüche gegeben sind.

Mitversicherung von Stiefkindern, Enkeln und Pflegekindern

Neben den eigenen Kindern können auch Stiefkinder und Enkelkinder sowie Pflegekinder, die mit der/dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben, mitversichert werden. In diesen Fällen ist eine aktive Verständigung der Sozialversicherung durch die Versicherte/den Versicherten erforderlich.

Die E-Card des Kindes

Nach erfolgter Meldung der Geburt bei der Sozialversicherung erhält das Kind per Post eine eigene E-Card zugeschickt. Sollte diese auch 14 Tage nach der Geburt noch nicht eingelangt sein, wird empfohlen, sich bei der Sozialversicherung zu melden.

Ärztliche Untersuchung ohne E-Card

Wenn das Kind zur Ärztin/zum Arzt muss und noch keine E-Card vorhanden ist, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Der Eltern-Kind-Pass kann in vielen Fällen ersatzweise in der Ordination vorgelegt werden. Die E-Card des Kindes muss in diesem Fall nachgebracht werden.
  • Die Versicherung des Kindes kann ohne Eltern-Kind-Pass glaubhaft gemacht und die E-Card nachgebracht werden. Wird dies von der Ordination nicht akzeptiert (zum Beispiel weil es sich nicht um die Hausärztin/den Hausarzt handelt), hat die Ordination auch die Möglichkeit, einen Einsatz vom Elternteil zu verlangen. Wenn die E-Card innerhalb kurzer Zeit nachgebracht wird, muss dieser von der Ordination zurückgezahlt werden.
  • Von der zuständigen Krankenversicherung kann eine Ersatzbescheinigung bzw. Versicherungsbestätigung ausgestellt werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf!

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn die E-Card des Kindes verloren geht?

Wenn die E-Card des Kindes verloren geht, können Sie eine neue E-Card bei Ihrer Krankenversicherung beantragen. Sie benötigen dazu einen gültigen Lichtbildausweis und die Sozialversicherungsnummer des Kindes.

Was passiert, wenn das Kind bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist?

Wenn das Kind bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, müssen Sie die Geburt direkt bei der Versicherung melden. Die Versicherung stellt dann in der Regel eine Versicherungsbestätigung aus, die Sie bei Arztbesuchen vorlegen können.

Was passiert, wenn das Kind im Ausland geboren wird?

Wenn das Kind im Ausland geboren wird, müssen Sie die Geburt bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat melden. Sie erhalten dann eine Geburtsurkunde, die Sie bei der Sozialversicherung einreichen können.

Fazit

Die Meldung der Geburt des Kindes bei der Sozialversicherung und die Beantragung der E-Card sind wichtige Schritte, um die medizinische Versorgung des Kindes sicherzustellen. Die Prozesse sind in der Regel unkompliziert und erfolgen meist automatisch. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, können Sie sich jederzeit an Ihre Krankenversicherung oder das zuständige Standesamt wenden.

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