Kündigungsschutz: schwangerschaft & elternzeit in deutschland

In Deutschland genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Schwangerschaft und Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz soll gewährleisten, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Betroffenen erhalten bleibt und Schwangere vor dem psychischen Druck eines Jobverlustes bewahrt werden.

Inhaltsverzeichnis

Kündigungsverbot während Schwangerschaft und Mutterschutz

Gemäß § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während folgender Zeiträume unzulässig:

  • Während der Schwangerschaft
  • Bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 1Schwangerschaftswoche
  • Vier Monate nach der Entbindung

Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt wusste.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt der besondere Kündigungsschutz nur bis zum Ende der Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet dann aufgrund der Befristung und nicht aufgrund einer Kündigung. Ein Kündigungsverbot besteht daher nach Ablauf der Befristung trotz Schwangerschaft nicht.

Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers

War der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Schwangerschaft informiert, kann die Arbeitnehmerin dies dem Arbeitgeber noch nachträglich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. In diesem Fall ist die Kündigung ebenfalls unzulässig.

Eine Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist für die nachträgliche Mitteilung ist unbeachtlich, solange die Fristversäumnis auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung sodann unverzüglich nachgeholt wird. Ein nicht zu vertretender Grund liegt beispielsweise in der schlichten Unkenntnis der eigenen Schwangerschaft.

Beispiel: Sie erfahren erst drei Wochen nach der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, dass Sie schwanger sind (nicht zu vertretender Grund) und Sie waren auch schon zum Kündigungszeitpunkt schwanger. Dann können Sie die Mitteilung der Schwangerschaft auch noch nach der zweiwöchigen Frist unverzüglich nachholen, mit der Folge, dass die Kündigung unzulässig ist.

Verspätete Klage

Ist die Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen, kann auf Antrag die verspätete Klage der Schwangeren nachträglich zugelassen werden. Dafür sollte die Arbeitnehmerin am besten durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie schwanger ist.

Beginn des Kündigungsschutzes

Ob zum Zeitpunkt der Kündigung ein Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft bestanden hat, wird mit Hilfe des Entbindungstermins errechnet: Das Kündigungsverbot beginnt demnach 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin. Es kommt also nicht auf die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen an. Das ist von den Gerichten höchstrichterlich anerkannt und wurde mit Urteil vom 212022 durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, 2 AZR 11/12).

Der Kündigungsschutz greift daher häufig schon vor dem kaum zu ermittelnden tatsächlichen Beginn der Schwangerschaft.

Kündigungsverbot während der Elternzeit

Gemäß § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist die Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit beantragt wurde (aber maximal 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der eigentlichen Elternzeit)
  • Während der Elternzeit

Zwischen Beginn und Ende der Elternzeit sind also Kündigungen ohne behördliche Genehmigung nicht möglich.

Erweiterter Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ab Antragsstellung erweitert den Zeitraum des Kündigungsschutzes sogar auf maximal 8 Wochen vor Beginn der eigentlichen Elternzeit. Vor Geburt des Kindes ist der errechnete Geburtstermin Grundlage für die Berechnung der acht Wochen.

Beispiel: Stellt der Arbeitnehmer neun Wochen (oder noch früher) vor Beginn der Elternzeit seinen Antrag auf Elternzeit, kann der Arbeitgeber ihn noch bis zur Woche vor Beginn der Elternzeit kündigen. Diese Konstellation ist insbesondere dann relevant, wenn der Vater Elternzeit beantragt, da die Mutter nach dem Mutterschutzgesetz ohnehin vor Kündigungen während der Schwangerschaft geschützt ist.

Elternzeit nach dem 002015

Ausnahme: Kind ist nach dem 002015 geboren und die Elternzeit wird (zum Teil) zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen. Dann beginnt der Kündigungsschutz sogar schon 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das liegt daran, dass bei einem Kind ab drei Jahren, der Antrag bereits 13 statt 7 Wochen vorher eingereicht werden muss.

Ende des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Elternzeit endet spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn sich nicht für ein weiteres Kind eine zusätzliche Elternzeit anschließt. Damit endet der Kündigungsschutz einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Am Geburtstag gibt es schon keinen Kündigungsschutz mehr. Ab dem dritten Geburtstag bedarf es demnach einer Verlängerung bzw. Eines neuen Antrags auf Elternzeit.

Abwechselnde Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz gilt für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet und zwar auch, wenn sich beide bei der Elternzeit abwechseln. Befinden sich beide Elternteile für gewisse Zeiträume gleichzeitig in Elternzeit, gilt während dieser Zeit für beide gleichermaßen der besondere Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der Arbeitszeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber eine Kündigung auch während der oben genannten Schutzzeiten wirksam aussprechen. Hierzu benötigt der Arbeitgeber aber in jedem Fall die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Regelmäßig zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Arbeitsort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegt. Aus den länderspezifischen gesetzlichen Regelungen können sich aber auch andere Zuständigkeiten ergeben.

Gründe für eine Ausnahmegenehmigung

Ein Ausnahmefall liegt z.B. Vor bei:

  • Stilllegung des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen angeboten werden kann
  • Verlagerung des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen angeboten werden kann
  • Besonders schwere Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (z.B. Diebstahl, Beleidigung, Arbeitsverweigerung)
  • Gefährdung der Betriebsexistenz oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers durch die Aufrechterhaltung dieses Arbeitsverhältnisses
  • Bei Kleinbetrieben

Der Kündigungsgrund darf nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Elternzeit stehen. Darüber hinaus muss eine solche Kündigung schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund enthalten.

Reaktionen auf eine Ausnahmegenehmigung

Hat der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung aufgrund eines Ausnahmefalls bekommen, können Sie gegen diese Entscheidung zunächst Widerspruch einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht entsprochen, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Ferner gilt es zwingend die dreiwöchige Klagefrist ab Zugang der Kündigung zu beachten, innerhalb der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden kann.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Während des Mutterschutzes/der Schwangerschaft

Die Arbeitnehmerin kann nach den allgemeinen für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Regeln – insbesondere unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. Vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – kündigen. Eine fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin ist nach den üblichen Regeln nicht ausgeschlossen.

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Eine weitere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, liegt in dem Abschluss eines sog. Aufhebungsvertrages, d.h. In der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht an die Kündigungsfristen gebunden.

Achtung: Mit der Kündigung endet auch der Mutterschutz und damit auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zusätzlich ist ggf. Mit einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechnen.

Während der Elternzeit

Während der Elternzeit gelten für die Kündigung durch den Arbeitnehmer die allgemeinen Regeln – insbesondere unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein Sonderfall besteht, wenn die Kündigung zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll. Dann gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung hat schriftlich zu ergehen. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht erforderlich.

Beachten Sie: Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis, steht ihm regelmäßig innerhalb einer Sperrfrist von drei Monaten kein Arbeitslosengeld zu. Die Sperrfrist entfällt jedoch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. Wenn der Betrieb keine mit der Betreuung des Kindes kompatiblen Arbeitszeiten bietet.

Kann ein Arbeitgeber eine Schwangere während der Schwangerschaft kündigen?

Nein, ein Arbeitgeber darf eine Schwangere während der Schwangerschaft nicht kündigen. Es besteht ein Kündigungsverbot, das 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt und vier Monate nach der Entbindung endet.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nicht wusste?

Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informieren. Wenn sie dies versäumt, kann die Kündigung trotzdem unzulässig sein, wenn sie die Verspätung nicht zu vertreten hat, z.B. Weil sie von der Schwangerschaft selbst nicht wusste.

Kann ein Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Nein, ein Arbeitgeber darf während der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Antragstellung auf Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit.

Welche Ausnahmen vom Kündigungsschutz gibt es?

Es gibt Ausnahmen vom Kündigungsschutz, z.B. Bei Betriebsaufgabe, Verlagerung des Betriebes oder bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. In diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber jedoch die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.

Was kann ich tun, wenn ich eine Kündigung trotz Kündigungsschutzes erhalten habe?

Sie sollten zunächst Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht oder dem Arbeitsgericht einreichen.

Kann ich während der Elternzeit kündigen?

Ja, Sie können während der Elternzeit kündigen. Es gelten jedoch die allgemeinen Kündigungsfristen und es kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommen.

Zusammenfassung

Der besondere Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unberechtigter Kündigung. Dieser Schutz ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialsystems und soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.

Trotz des besonderen Kündigungsschutzes gibt es Ausnahmen, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, eine Kündigung trotz Schwangerschaft oder Elternzeit auszusprechen. In diesen Fällen ist es wichtig, sich rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

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