Die Schwangerschaft während der Ausbildung ist eine besondere Situation, die sowohl für die werdende Mutter als auch für den Ausbildungsbetrieb einige Herausforderungen mit sich bringt. Es ist wichtig, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen, um eine reibungslose Fortsetzung der Ausbildung zu gewährleisten.
- Mitteilung der Schwangerschaft
- Beschäftigungsverbot
- Mutterschaftsgeld
- Mutterschutzlohn
- Teilnahme an Prüfungen
- Verlängerung der Ausbildungszeit
- Kündigung während der Schwangerschaft
- Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit
- Elternzeit
- Häufig gestellte Fragen
- Kann man die Ausbildung wegen Schwangerschaft unterbrechen?
- Was passiert, wenn ich während der Ausbildung schwanger werde?
- Kann der Arbeitgeber mich während der Schwangerschaft kündigen?
- Wie lange dauert der Mutterschutz?
- Was muss ich tun, wenn ich schwanger bin und während der Ausbildung ein Beschäftigungsverbot erhalte?
- Welche Rechte habe ich als Auszubildende, wenn ich schwanger bin?
- Zusammenfassung
Mitteilung der Schwangerschaft
Sobald eine Auszubildende von ihrer Schwangerschaft weiß, sollte sie dies ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und den voraussichtlichen Entbindungstermin beinhalten. Der Ausbildungsbetrieb kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen, um den voraussichtlichen Entbindungstermin zu bestätigen.
Pflichten des Ausbildungsbetriebs
Der Ausbildungsbetrieb hat verschiedene Pflichten gegenüber der schwangeren Auszubildenden:
- Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde : Der Betrieb muss die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft der Auszubildenden informieren, um die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen zu gewährleisten.
- Diskretion: Der Ausbildungsbetrieb darf die Schwangerschaft der Auszubildenden nicht an Dritte weitergeben, außer an Personen, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (z. B. Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit).
- Gesundheitsschutz: Der Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für die Gesundheit und das Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Dazu gehören beispielsweise die Anpassung von Arbeitszeiten, die Vermeidung von Schwerarbeit und die Anpassung der Arbeitsumgebung.
Beschäftigungsverbot
Schwangere Auszubildende unterliegen bestimmten Beschäftigungsverbote, die den Schutz von Mutter und Kind gewährleisten sollen.
Allgemeines Beschäftigungsverbot
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden grundsätzlich unzulässig. Die Auszubildende kann jedoch ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Beschäftigung erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren auch schon vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist verboten sein, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Dieses Verbot kann sich sowohl auf bestimmte Tätigkeiten beziehen als auch generell gelten.
Mutterschaftsgeld
Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung vom Betrieb, sondern Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Erhält sie damit weniger als die übliche Ausbildungsvergütung, muss der Arbeitgeber ihr den Differenzbetrag überweisen.
Mutterschutzlohn
Der Arbeitgeber muss die Ausbildungsvergütung für den Zeitraum fortzahlen, in dem die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise nicht arbeitet. Dieser sogenannte Mutterschutzlohn wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet.
Teilnahme an Prüfungen
An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das Mutterschutzgesetz nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.

Verlängerung der Ausbildungszeit
Die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Die zuständige Stelle, z. B. Die IHK, kann das Ausbildungsverhältnis jedoch auf Antrag der Auszubildenden verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Kündigung während der Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung der Auszubildenden nicht erlaubt, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn.
Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit
Mutter und Ausbildungsbetrieb können vertraglich vereinbaren, dass die Ausbildung in Teilzeit zu Ende geführt wird. Dies kann sinnvoll sein, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
Elternzeit
Oftmals schließt sich eine Elternzeit (bis zu drei Jahren) an den Mutterschutz an. Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses mit reduzierter Arbeitszeit, also in Teilzeit, zu absolvieren. An dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der praktischen Ausbildung im Betrieb ändert sich nichts.
Häufig gestellte Fragen
Kann man die Ausbildung wegen Schwangerschaft unterbrechen?
Nein, die Ausbildung kann nicht einfach wegen Schwangerschaft unterbrochen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausbildung in Teilzeit fortzusetzen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.
Was passiert, wenn ich während der Ausbildung schwanger werde?
Wenn Sie während der Ausbildung schwanger werden, haben Sie Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. Die Ausbildungszeit kann sich verlängern, um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote auszugleichen. Der Arbeitgeber muss die Ausbildungsvergütung während des Mutterschutzes weiterzahlen, sofern Sie nicht durch Mutterschaftsgeld der Krankenkasse vollständig entschädigt werden.
Kann der Arbeitgeber mich während der Schwangerschaft kündigen?
Nein, der Arbeitgeber darf Sie während der Schwangerschaft nicht kündigen. Der Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Wie lange dauert der Mutterschutz?
Der Mutterschutz dauert acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen.
Was muss ich tun, wenn ich schwanger bin und während der Ausbildung ein Beschäftigungsverbot erhalte?
Wenn Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber muss die Ausbildungsvergütung während des Beschäftigungsverbots weiterzahlen.
Welche Rechte habe ich als Auszubildende, wenn ich schwanger bin?
Als Auszubildende haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, Elternzeit und gegebenenfalls eine Verlängerung der Ausbildungszeit. Sie haben außerdem Anspruch auf den Schutz vor Diskriminierung aufgrund Ihrer Schwangerschaft.
Zusammenfassung
Die Schwangerschaft während der Ausbildung ist eine besondere Situation, die jedoch mit der richtigen Planung und Unterstützung gut zu bewältigen ist. Es ist wichtig, dass sowohl die werdende Mutter als auch der Ausbildungsbetrieb ihre Rechte und Pflichten kennen und diese einhalten, um eine reibungslose Fortsetzung der Ausbildung zu gewährleisten.
Die hier dargestellten Informationen dienen lediglich der allgemeinen Information und ersetzen nicht die Beratung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wenn Sie Fragen oder Unsicherheiten haben, sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht wenden.
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