Schwangerschaftsvorsorge: hebamme & arzt - kostenübernahme?

Die Frage, ob die Krankenkasse sowohl Hebamme als auch Frauenarzt während der Schwangerschaft bezahlt, ist eine, die viele Schwangere beschäftigt. Es gibt verschiedene Meinungen und Informationen, die oft zu Verwirrung führen. Deshalb ist es wichtig, sich über die rechtlichen Grundlagen und die Möglichkeiten der geteilten Schwangerschaftsvorsorge zu informieren.

Inhaltsverzeichnis

Die Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Januar 2017 auf einen Offenen Brief des „Netzwerk Elterninitiativen für Geburtskultur“ geantwortet. In diesem Brief wurde die Frage gestellt, ob sich Arzt und Hebamme die Schwangerschaftsvorsorge teilen dürfen. Die Bundesregierung stellte in ihrer Antwort klar: Ja, Frauen dürfen sich im selben Quartal sowohl von einem Arzt als auch von einer Hebamme behandeln lassen.

Die Krankenversicherung der Patientin übernimmt in jedem Fall die Kosten – die Frau muss nicht in Privatleistung gehen. Die „geteilte“ Schwangerschaftsvorsorge bei Arzt und Hebamme auch im selben Quartal ist rechtens.

Hintergrund: Falsche Behauptungen von Arztpraxen

Anlass für den Offenen Brief des Netzwerks für Geburtskultur waren schriftliche Falschbehauptungen einer gynäkologischen Praxis in Westfalen-Lippe. Die Praxis verlangte von ihren schwangeren Patientinnen, dass sie sich nicht im selben Quartal von einer Hebamme oder einem anderen Arzt behandeln lassen. Andernfalls müssten sie die Behandlungskosten selbst tragen. Diese Behauptung entsprach jedoch nicht der deutschen Sozialrechtsprechung.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellte klar, dass eine Schwangere den betreuenden Frauenarzt wechseln kann, ohne die Behandlungskosten selbst tragen zu müssen. Kooperationen zwischen Frauenärzten und Hebammen sind laut BMG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nach den „Mutterschafts-Richtlinien“ vorgesehen.

Die Wichtigkeit der Dokumentation

Das BMG betont die Wichtigkeit der lückenlosen und transparenten Dokumentation im Mutterpass. Ziel ist eine möglichst gute Kommunikation und Abstimmung zwischen Hebammen und Frauenärzten. Das Vorgehen der gynäkologischen Praxis aus Westfalen-Lippe wurde vom BMG als „nicht nur nicht rechtskonform, sondern auch unsinnig“ beurteilt. Es zeuge „wohl eher vom Misstrauen gegenüber den eigenen Berufsfachkollegen, den Mutterpass korrekt ausfüllen zu können oder zu wollen.“

Häufige Falschbehauptungen von Ärzten

Berichte von schwangeren Frauen, deren Ärzte kassenärztliche Behandlungen verweigerten, da im selben Quartal eine Hebammenvorsorge oder ein Arztwechsel stattgefunden hatte, trafen in letzter Zeit gehäuft bei den Mitgliedern des Netzwerks für Geburtskultur ein. Mit der Antwort der Bundesregierung sollte deutlich geklärt sein, dass ein solches Vorgehen der aktuellen Rechtslage widerspricht.

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Ihre Rechte als Schwangere

Frauen sollten sich nicht durch nötigende Aussagen oder Schreiben ihrer Frauenärzte verunsichern lassen und ihre Rechte aktiv einfordern. Die Bundestagsabgeordnete Birgit Wöllert betont: „Schwangere, die von solchen Verhaltensweisen Kenntnis erlangen, kann ich nur auffordern, umgehend bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ein sofortiges Eingreifen zu verlangen und parallel das jeweilige Landesgesundheitsministerium zu informieren.“ Auch eine Beschwerde an die zuständige Krankenversicherung kann sinnvoll sein.

Vorteile der geteilten Schwangerschaftsvorsorge

Die geteilte Schwangerschaftsvorsorge bietet viele Vorteile für die Schwangere:

  • Mehr Flexibilität und Wahlmöglichkeiten: Die Frau kann sich frei entscheiden, wer sie in welcher Phase der Schwangerschaft betreuen möchte.
  • Individuelle Betreuung: Hebammen und Ärzte haben unterschiedliche Schwerpunkte und können die Schwangere individuell betreuen.
  • Mehr Zeit für Fragen und Anliegen: Bei der geteilten Vorsorge haben Hebamme und Arzt mehr Zeit für die Frau und ihre Fragen.
  • Bessere Kommunikation: Durch die gemeinsame Betreuung können Hebamme und Arzt besser miteinander kommunizieren und die bestmögliche Versorgung der Schwangeren gewährleisten.

Häufige Fragen zur geteilten Schwangerschaftsvorsorge

Kann ich mich im selben Quartal von einer Hebamme und einem Frauenarzt betreuen lassen?

Ja, das ist möglich und rechtens. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für beide.

zahlt die krankenkasse hebamme und frauenarzt - Was wird in der Schwangerschaft von der Krankenkasse bezahlt

Muss ich die Behandlungskosten selbst tragen, wenn ich die Betreuung wechsle?

Nein, die Krankenkasse übernimmt die Kosten, auch bei einem Wechsel des Arztes oder der Hebamme im selben Quartal.

Was passiert, wenn mein Frauenarzt gegen die geteilte Vorsorge ist?

Sie sollten sich an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung wenden und parallel das jeweilige Landesgesundheitsministerium informieren. Auch eine Beschwerde an die zuständige Krankenversicherung kann sinnvoll sein.

Wie finde ich eine Hebamme, die mit meinem Frauenarzt zusammenarbeitet?

Fragen Sie Ihren Frauenarzt, ob er mit Hebammen zusammenarbeitet. Sie können sich auch an das Hebammennetzwerk in Ihrer Region wenden.

Zusammenfassung

Die geteilte Schwangerschaftsvorsorge ist eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, die Vorteile der Betreuung durch Hebamme und Frauenarzt zu kombinieren. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für beide. Schwangere sollten ihre Rechte kennen und sich nicht von falschen Behauptungen verunsichern lassen.

Wichtige Punkte zum Mitnehmen

  • Sie haben das Recht, sich im selben Quartal von einer Hebamme und einem Frauenarzt betreuen zu lassen.
  • Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für beide.
  • Sie können den betreuenden Arzt oder die Hebamme jederzeit wechseln, ohne die Behandlungskosten selbst tragen zu müssen.
  • Sollten Sie auf Widerstand stoßen, wenden Sie sich an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, das Landesgesundheitsministerium oder Ihre Krankenversicherung.

Nutzen Sie die Möglichkeit der geteilten Schwangerschaftsvorsorge, um Ihre individuelle Betreuung während der Schwangerschaft zu gestalten.

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