Die Geburt eines Kindes ist ein wunderschönes Ereignis, das aber auch viele Fragen aufwirft. Eine davon ist: Wie sieht es mit dem Arbeitslosengeld nach der Geburt aus? Viele Eltern fragen sich, ob sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie in Elternzeit gehen oder ob sie während der Elternzeit überhaupt noch Arbeitslosengeld beziehen können. In diesem Artikel wollen wir Ihnen alle wichtigen Informationen rund um das Thema arbeitslosengeld nach geburt liefern.
- Elternzeit und Arbeitslosengeld: Die wichtigsten Fakten
- Kindererziehungszeiten: Rentenansprüche während der Elternzeit
- Wem werden die Kindererziehungszeiten angerechnet?
- Was passiert nach der Kindererziehungszeit?
- Berufsständische Versorgungswerke
- Keine Kindererziehungszeiten
- Elterngeld und Arbeitslosengeld: Was ist besser?
- Wie viel ALG 1 bekomme ich nach Elternzeit?
- Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitslosengeld nach Geburt
- Zusammenfassung
Elternzeit und Arbeitslosengeld: Die wichtigsten Fakten
Die Elternzeit ist eine Zeit, die Eltern nach der Geburt eines Kindes nutzen können, um sich um ihr Kind zu kümmern. Während dieser Zeit können sie ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder ganz einstellen. In der Regel haben Eltern Anspruch auf 12 Monate Elternzeit, die sie sich aufteilen können.
Während der Elternzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Es gibt jedoch andere Leistungen, die Sie während dieser Zeit beanspruchen können, wie z.B. Das Elterngeld. Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern während der Elternzeit erhalten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Kann man in der Elternzeit Arbeitslosengeld bekommen?
Nein, während der Elternzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Das Elterngeld ist eine separate Leistung, die speziell für Eltern während der Elternzeit gedacht ist.
Kindererziehungszeiten: Rentenansprüche während der Elternzeit
Auch wenn Sie während der Elternzeit kein Arbeitslosengeld erhalten, erwerben Sie trotzdem Rentenansprüche. Diese werden als Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die Kindererziehungszeiten sind auch unter dem Begriff mütterrente bekannt. Sie werden für die ersten drei Lebensjahre des Kindes angerechnet und erhöhen Ihre spätere Rente.
Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten zahlt der Bund. Sie sind unabhängig davon, ob Sie Elternzeit beanspruchen oder erwerbstätig sind. Um die Kindererziehungszeiten angerechnet zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Diesen Antrag sollten Sie spätestens vor dem 1Geburtstag Ihres Kindes stellen.
Wie wirken sich die Kindererziehungszeiten auf meine Rente aus?
Die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Sie wirken rentenbegründend und rentensteigernd. Sie zählen bei der Erfüllung der sogenannten Wartezeit (Mindestversicherungszeit) mit. Für jeden Monat Kindererziehungszeit erhalten Sie 0,083 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Das entspricht umgerechnet etwa 37,60 Euro Rente im Monat.

Was passiert, wenn ich neben der Kindererziehung arbeite?
Wenn Sie neben der Kindererziehung in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, werden die Rentenanwartschaften aus der Erwerbstätigkeit und diejenigen, die Sie für die Kindererziehung bekommen, addiert. Die Summe beider Beiträge wird nur dann begrenzt, wenn sie höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze, also die Verdienstgrenze, bis zu der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden müssen.
Wem werden die Kindererziehungszeiten angerechnet?
Die Kindererziehungszeiten können nur bei einem Elternteil angerechnet werden, auch wenn Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen. Gemeinsam erziehende Eltern können mit einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten anerkannt werden sollen. Ist eine solche Erklärung nicht abgegeben worden und eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter anzurechnen.
Falls Sie möchten, dass die Kindererziehungszeiten dem Vater - ganz oder zeitweise - zugeordnet werden, dann müssen Sie das der Rentenversicherung mitteilen, am besten so früh wie möglich. Diese Mitteilung gilt nur für die Zukunft und höchstens für 2 Monate rückwirkend.
Was passiert nach der Kindererziehungszeit?
Auch nach Ablauf der Kindererziehungszeit kann sich die Kindererziehung als sogenannte Kinderberücksichtigungszeit auf Ihre Rente auswirken. Diese Kinderberücksichtigungszeit dauert bis zur Vollendung des Lebensjahres des Kindes an und wirkt sich in erster Linie positiv auf die Bewertung Ihrer beitragsfreien Zeiten aus.
Haben Sie zudem während des langen Zeitraumes der Kinderberücksichtigungszeit gearbeitet, können – sofern Ihr Verdienst unter dem Durchschnittsentgelt gelegen hat – Ihre erworbenen Entgeltpunkte höher bewertet werden. Wenn innerhalb des 10-Jahreszeitraumes der Kinderberücksichtigungszeit ein weiteres Kind unter 10 Jahren erzogen wird, können – auch wenn Sie nicht erwerbstätig waren – Entgeltpunkte für Mehrfacherziehung gutgeschrieben werden. Voraussetzung für die zusätzlichen Entgeltpunkte ist, dass Sie mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben.
Berufsständische Versorgungswerke
Wenn Sie in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert sind, dann müssen Sie während der Elternzeit normalerweise keine Beiträge zum Versorgungswerk zahlen. Für die Elternzeit bekommen Sie auch keinen zusätzlichen Rentenanspruch in Ihrem Versorgungswerk. Stattdessen haben Sie für diese Zeit einen Anspruch auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Informieren Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk über Ihre Möglichkeiten, auch in Ihrem Versorgungswerk Rentenansprüche zu erwerben, indem Sie verringerte Beiträge zahlen.
Keine Kindererziehungszeiten
Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Eltern, die während der Kindererziehung nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten oder einem Alterssicherungssystem angehören, die eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der Rentenversicherung vorsehen (beispielsweise eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen und kirchenrechtlichen Regelungen).
Elterngeld und Arbeitslosengeld: Was ist besser?
Elterngeld und Arbeitslosengeld sind zwei verschiedene Leistungen, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern während der Elternzeit erhalten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das Arbeitslosengeld ist eine staatliche Leistung, die Arbeitslose erhalten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, während sie sich auf eine neue Arbeitsstelle suchen.
Welche Leistung für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Wenn Sie während der Elternzeit kein Einkommen haben, sollten Sie sich für das Elterngeld entscheiden. Wenn Sie während der Elternzeit arbeiten möchten, können Sie sich für das Arbeitslosengeld entscheiden.
Elterngeld bei Bürgergeld (früher ALG II)
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Nachwuchs erwarten, können Sie nach der Geburt auch Elterngeld erhalten. Ihnen steht der Mindestbetrag des Elterngeldes zu. Dies entspricht 300 Euro Basiselterngeld für 12 Monate oder aber 24 Monate lang Elterngeld Plus in Höhe von 150 Euro.
Für das Bürgergeld ist Ihr Elterngeld ein Einkommen und führt zu einer Kürzung Ihrer Bezüge. Es gibt eine Ausnahme bei der Anwendung, den sogenannten Elterngeldfreibetrag.
Der Elterngeldfreibetrag beim Bürgergeld
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird das Elterngeld als Einkommen angerechnet. Möglicherweise kommt es zu einer Kürzung Ihrer Bezüge. Ausnahme: Wenn Sie vor der Geburt gearbeitet und z.B. Einen Minijob ausgeübt haben.
In diesem Fall steht Ihnen für die Berechnung des Bürgergeldes ein Freibetrag zu. Dieser entspricht Ihrem vorherigen Einkommen. In den Monaten mit Basiselterngeld werden maximal 300 Euro, für Monate mit Elterngeld Plus höchstens 150 Euro als Freibetrag anerkannt.
Umgekehrt bedeutet es, dass das Elterngeld in voller Höhe auf Ihr Bürgergeld angerechnet wird. Allerdings nur, wenn Sie NICHT vor der Geburt erwerbstätig waren. Das führt zu einer Kürzung. Beziehen Sie darüber hinaus noch Kindergeld, verringert es zusätzlich Ihren Bürgergeld-Bezug.
Beispiel – Anrechnung von Elterngeld beim Bürgergeld:
Ein Vater verdient vor der Geburt seines Kindes mit seinem Minijob 250 Euro im Monat. Nachdem das Kind auf der Welt ist, übt er den Minijob nicht mehr aus. Er erhält Basiselterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Dazu bekommt er Bürgergeld in Höhe von 450 Euro.
Der Elterngeldfreibetrag beträgt 250 Euro (aufgrund des Minijobs vor der Geburt). In dieser Höhe wird das Elterngeld von 300 Euro nicht angerechnet. Die verbleibenden 50 Euro (300 Euro – 250 Euro) werden vom Bürgergeld abgezogen. 400 Euro kommen zur Auszahlung (450 – 50 Euro). Beide Leistungen zusammen ergeben 700 Euro. Er hat also den gleichen Betrag zur Verfügung, wie vor der Geburt.
Versicherungspauschale beim Bürgergeld
Wenn Sie Bürgergeld bekommen, können Sie die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Vorteil, wenn Sie Elterngeld bekommen: Dieser Betrag, also die 30 Euro, werden nicht als Einkommen angerechnet. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie in der Bezugszeit KEIN Erwerbseinkommen erzielen. Sonst ist die Pauschale im 100 Euro Freibetrag für erwerbstätige Bezieher enthalten. Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung und daher kein Erwerbseinkommen.
Wie viel ALG 1 bekomme ich nach Elternzeit?
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes arbeitslos waren und Arbeitslosengeld I bezogen haben, können Sie nach der Elternzeit wieder Arbeitslosengeld I beziehen. Allerdings müssen Sie sich wieder arbeitslos melden und die üblichen Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllen.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes I hängt von Ihrem vorherigen Einkommen ab. Sie erhalten 60% Ihres vorherigen Nettoeinkommens, jedoch maximal 670 Euro.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitslosengeld nach Geburt
Kann ich Elterngeld erhalten?
Elterngeld können Mütter und Väter beziehen, wenn sie nach Geburt ihres Kindes für einige Zeit nicht oder erstmal weniger arbeiten wollen. Während dieser Zeit zahlt der Staat Elterngeld von monatlich mindestens 300 Euro bis höchstens 800 Euro. Das Elterngeld gibt es in drei verschiedenen Varianten. Diese unterscheiden sich in Bezugshöhe sowie Bezugsdauer. Es gibt das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.
Es gibt auch die Möglichkeit, diese miteinander zu kombinieren. Wie viel Elterngeld gezahlt wird, hängt auch vom bisherigen Netto-Einkommen des Elternteils ab, welches zu Hause bleibt. Das Basiselterngeld wird für 12 Monate gezahlt, wenn ein Elternteil das Kind betreut. Teilen sich beide Eltern die Betreuung des Kindes, kann das Elterngeld maximal 14 Monate gezahlt werden. Wer das Elterngeld über einen längeren Zeitraum ausgezahlt bekommen möchte, kann die Möglichkeit des ElterngeldPlus nutzen. Dafür wird dann jedoch monatlich weniger ausgezahlt. Der Partnerschaftsbonus ermöglicht eine weitere Verlängerung des Elterngeldes. Wenn sich beide Eltern die Betreuung teilen, können sie maximal 4 Monate länger Elterngeld bekommen. Dies ist ebenfalls möglich, wenn die Eltern das Kind getrennt erziehen. Auch können Alleinerziehende den Partnerschaftsbonus nutzen.
Wie lange kann ich Elterngeld beziehen?
Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt 14 Monate, wenn beide Elternteile das Elterngeld beziehen. Wenn nur ein Elternteil das Elterngeld bezieht, beträgt die maximale Bezugsdauer 12 Monate.
Kann ich während der Elternzeit arbeiten gehen?
Ja, Sie können während der Elternzeit arbeiten gehen. Allerdings darf Ihr Einkommen dabei eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Wenn Sie mehr verdienen, wird Ihr Elterngeld gekürzt.
Was passiert, wenn ich während der Elternzeit arbeitslos werde?
Wenn Sie während der Elternzeit arbeitslos werden, können Sie weiterhin Elterngeld beziehen. Sie können sich aber auch beim Jobcenter melden und Arbeitslosengeld II beantragen.
Wie kann ich mich über meine Rechte informieren?
Sie können sich über Ihre Rechte beim Jobcenter, der Bundesagentur für Arbeit oder der Familienkasse informieren.
Zusammenfassung
Die Geburt eines Kindes ist ein einschneidendes Ereignis, das viele Veränderungen mit sich bringt. Auch die finanzielle Situation kann sich durch die Geburt eines Kindes verändern. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die verschiedenen Leistungen zu informieren, die Ihnen zur Verfügung stehen.
Das Elterngeld ist eine Leistung, die Ihnen während der Elternzeit finanziell unterstützt. Es ist wichtig, sich über die verschiedenen Möglichkeiten des Elterngeldes zu informieren, um die für Sie optimale Variante zu finden.
Auch wenn Sie während der Elternzeit kein Arbeitslosengeld beziehen, erwerben Sie trotzdem Rentenansprüche. Diese werden als Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die Kindererziehungszeiten erhöhen Ihre spätere Rente.
Wenn Sie Fragen zu den Themen Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Rentenansprüche haben, können Sie sich an die Familienkasse, das Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung wenden.
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