Die Planung eines Kindes ist ein aufregendes und wichtiges Ereignis im Leben eines Paares. Neben der Freude über den Nachwuchs kommen aber auch viele praktische Fragen auf, die es zu klären gilt. Eine davon ist die Frage nach dem Unterhalt für das ungeborene Kind. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über Unterhalt vor der Geburt, die rechtlichen Grundlagen und die Möglichkeiten der finanziellen Absicherung.
Unterhalt vor der Geburt: Rechtliche Grundlagen
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern entsteht mit der Geburt. Allerdings können schon vor der Geburt bestimmte Leistungen für das Kind beansprucht werden. So kann die werdende Mutter beispielsweise Schwangerschafts- und Mutterschaftsgeld erhalten. Dieses wird von der Krankenkasse ausgezahlt und soll die Mutter finanziell absichern, während sie ihre Arbeit ruhen lässt, um sich auf die Geburt und die Zeit danach vorzubereiten.
Neben dem Mutterschaftsgeld kann auch Unterhalt vor der Geburt gefordert werden. Dieser Anspruch richtet sich an den Vater des Kindes und ist in § 1615l BGB geregelt. Der Unterhalt vor der Geburt dient dazu, die Kosten für die Schwangerschaft und die Geburt des Kindes zu decken. Dazu zählen beispielsweise:
- Kosten für die ärztliche Betreuung der Mutter während der Schwangerschaft
- Kosten für die Geburtsvorbereitungskurse
- Kosten für die Ausstattung des Babys (Kleidung, Windeln, Kinderwagen)
- Kosten für die Wohnung und die Lebenshaltung der Mutter
Der Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Allerdings muss der Vater des Kindes in diesem Fall anerkannt werden. Dies kann durch eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung oder durch ein gerichtliches Feststellungsverfahren erfolgen.
Höhe des Unterhalts vor der Geburt
Die Höhe des Unterhalts vor der Geburt richtet sich nach dem Bedarf der Mutter und des Kindes sowie nach den Verdienstmöglichkeiten des Vaters. Es gibt keine festen Tabellen, die den Unterhaltsbetrag festlegen. Die Höhe des Unterhalts wird individuell im Einzelfall ermittelt. In der Regel wird der Unterhalt monatlich gezahlt.
Für die Berechnung des Unterhalts können die folgenden Faktoren relevant sein:
- Lebenshaltungskosten der Mutter
- Einkommen der Mutter
- Einkommen des Vaters
- Kosten für die Schwangerschaft und Geburt
- Anzahl der Kinder
- Wohnverhältnisse
Unterhalt nach der Geburt
Nach der Geburt des Kindes besteht weiterhin ein Unterhaltsanspruch. Dieser richtet sich ebenfalls an den Vater des Kindes und dient dazu, die Kosten für die Erziehung und Ausbildung des Kindes zu decken. Der Unterhalt nach der Geburt wird in der Regel bis zum 1Lebensjahr des Kindes gezahlt.
Dauer des Unterhalts nach der Geburt
In bestimmten Fällen kann der Unterhaltsanspruch auch über das 1Lebensjahr hinaus bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Kind:
- Eine Ausbildung absolviert
- Ein Studium absolviert
- Krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen
Die Dauer des Unterhalts während einer Ausbildung oder eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienzeit. In der Regel endet der Unterhaltsanspruch, sobald das Kind die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen hat. Allerdings gibt es Ausnahmen, die im folgenden Abschnitt näher erläutert werden.
Wann muss die Mutter keinen Unterhalt zahlen?
In der Regel sind beide Elternteile verpflichtet, zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen die Mutter keinen Unterhalt zahlen muss.
Abitur – Lehre – Studium
Macht das Kind zunächst Abitur, dann eine Lehre, um anschließend zu studieren, müssen die Eltern oft auch während des Studiums Unterhalt zahlen. Allerdings gibt es zwei wichtige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
- Inhaltlicher Zusammenhang: Das Studium muss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre stehen. So muss beispielsweise ein Jurastudium nach einer Banklehre einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.
- Zeitlicher Zusammenhang: Das Kind muss sein Studium kurz nach Ende der Ausbildung begonnen haben. Ein zeitlicher Zusammenhang kann auch nach einem Jahr noch bestehen, wenn beispielsweise die Einschreibungsfrist für die Hochschule bereits abgelaufen ist.
Es reicht aus, wenn die Lehre als Vorbereitung auf das Studium sinnvoll und nützlich war. Auch eine Banklehre als Vorbereitung auf das Lehramtsstudium kann sinnvoll sein. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Beispiel: Ein Kind absolviert nach dem Abitur eine Banklehre und beginnt direkt im Anschluss ein Betriebswirtschaftslehre-Studium. In diesem Fall besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, und die Eltern müssen weiterhin Unterhalt zahlen.
Beispiel: Ein Kind absolviert eine Lehre als Bauzeichner und beginnt danach ein Architekturstudium. Auch in diesem Fall besteht ein inhaltlicher Zusammenhang, da die Lehre als Vorbereitung auf das Studium sinnvoll war.
Beispiel: Ein Kind absolviert eine Lehre und beginnt zwei Jahre später ein Medizinstudium, ohne sich zuvor mit den Eltern über die Pläne zu sprechen. In diesem Fall müssen die Eltern keinen Unterhalt zahlen, da sie mit einem Studium nicht mehr rechnen mussten.
Schule – Lehre – Fachabitur – Studium
Eltern müssen keinen Unterhalt zahlen, wenn das Kind nach der Schule erst in die Lehre geht, dann das Fachabitur macht und schließlich ein Studium aufnimmt, das fachlich nichts mit der Lehre zu tun hat. Grund: Die Berufsausbildung ist grundsätzlich mit der Lehre abgeschlossen.
Beispiel: Ein Kind absolviert eine Lehre als Kfz-Mechaniker, macht anschließend das Fachabitur und beginnt ein Studium der Germanistik. In diesem Fall müssen die Eltern keinen Unterhalt zahlen, da das Studium fachlich nichts mit der Lehre zu tun hat.
Ausnahmen:
- Geplante Ausbildungsweg: Wenn das Kind bereits zu Beginn der Lehre diesen Weg geplant und mit einem Elternteil besprochen hat, kann es auch ein Studium wählen, das in keinem fachlichen Zusammenhang mit der Lehre steht.
- Unterschätzte Begabung: Wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb von vornherein nicht aufs Gymnasium geschickt haben, kann das Kind auch ein fachfremdes Studium absolvieren und weiterhin Unterhalt erhalten.
Beispiel: Ein Kind absolviert eine Lehre als Friseur, hat aber bereits zu Beginn der Lehre mit den Eltern besprochen, dass es anschließend ein Studium der Psychologie anstrebt. In diesem Fall müssen die Eltern auch während des Psychologie-Studiums Unterhalt zahlen.
Beispiel: Ein Kind ist hochbegabt, wurde aber von den Eltern nicht aufs Gymnasium geschickt. Nach der Lehre entscheidet es sich für ein Studium der Medizin. In diesem Fall müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen, da sie die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben.
Unterhalt vor der Geburt
Was passiert, wenn der Vater des Kindes nicht bekannt ist?
Wenn der Vater des Kindes nicht bekannt ist, kann die Mutter keinen Unterhalt vor der Geburt geltend machen. Sie kann jedoch Sozialhilfe beantragen, um die Kosten für die Schwangerschaft und die Geburt zu decken.
Wie kann ich den Unterhalt vor der Geburt geltend machen?
Um den Unterhalt vor der Geburt geltend zu machen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden. Dieser kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen und Sie über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.
Wie hoch ist der Unterhalt vor der Geburt?
Es gibt keine festen Tabellen, die den Unterhaltsbetrag festlegen. Die Höhe des Unterhalts wird individuell im Einzelfall ermittelt.
Kann der Vater des Kindes den Unterhalt vor der Geburt verweigern?
Ja, der Vater des Kindes kann den Unterhalt vor der Geburt verweigern. In diesem Fall muss die Mutter den Unterhalt gerichtlich einklagen.
Wann endet der Unterhalt vor der Geburt?
Der Unterhalt vor der Geburt endet mit der Geburt des Kindes.
Fazit
Unterhalt vor der Geburt ist ein wichtiges Thema, das Eltern frühzeitig klären sollten. Die rechtlichen Grundlagen sind komplex, daher ist es ratsam, sich rechtzeitig von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Mit der richtigen Planung und Absicherung können Sie die Schwangerschaft und die Geburt Ihres Kindes sorgenfrei genießen.
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